2.1.3. Religionsgesetz Bulgarien

19.04.2023 10:14 (zuletzt bearbeitet: 25.08.2023 08:33)
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RELIGIONSRECHT BULGARIEN

Pron. DV. nein. 120 vom 29. Dezember 2002 , geändert DV. nein. 33 vom 21. April 2006 , geändert DV. nein. 59 vom 20. Juli 2007 , geändert DV. nein. 74 vom 15. September 2009 , geändert DV. nein. 68 vom 2. August 2013 , geändert DV. nein. 61 vom 11. August 2015 , geändert DV. nein. 79 vom 13. Oktober 2015 , geändert und hinzufügen. DV. nein. 108 vom 29. Dezember 2018 , geändert und hinzufügen. DV. nein. 29 vom 8. April 2019 , geändert DV. nein. 34ab 23.04.2019 , geändert DV. nein. 28 vom 24. März 2020 , geändert DV. nein. 44 vom 13. Mai 2020 , geändert DV. nein. 18 vom 4. März 2022

Die Nationalversammlung der Republik Bulgarien bestätigt, das Recht jedes Menschen auf Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Religion oder Weltanschauung unter Betonung der besonderen und traditionellen Rolle der bulgarich-orthodoxen Kirche in der Geschichte Bulgariens für die Bildung und Entwicklung seiner Spiritualität und Kultur., Den Respekt vor dem Christentum, dem Islam, dem Judentum und anderer Religionen. In der Überzeugung das es wichtig ist, gegenseitiges Verständnis, Toleranz und Respekt in Fragen der Gewissens- und Glaubensfreiheit zum Ausdruck zu bringen. Sie hat sich dazu entschlossen, dies in das Religionsgesetz mit aufzunehmen.

Kapitel eins.
ALLGEMEINES

Kunst. 1. Dieses Gesetz regelt das Recht auf die Ausübung von Religion, ihren Schutz sowie die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften und -institutionen und deren Beziehung zum Staat.
Kunst. 2. (1) Das Recht auf Religion ist grundlegend, absolut, subjektiv, persönlich und unverletzlich.
(2) Das Recht auf Religion umfasst das Recht eines jeden, seine religiöse Überzeugung frei zu bilden, sowie seine Religion frei zu wählen, zu wechseln und sie einzeln oder gemeinsam, öffentlich oder privat durch Kult, Bildung, Riten und Rituale zu bekennen
Kunst. 3. (1) Niemand darf wegen seiner religiösen Überzeugung verfolgt oder in seinen Rechten eingeschränkt werden. Beschränkungen oder Privilegierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit sind unzulässig.
(2) Religiöse Überzeugungen sind kein Grund, die Erfüllung der in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Pflichten zu verweigern.
Kunst. 4. (1) Alle Religionen sind frei und gleich. Religiöse Institutionen bleiben vom Staat getrennt.
(2) Staatliche Eingriffe in die innere Organisation von Religionsgemeinschaften und religiösen Einrichtungen sind unzulässig.
(3) Der Staat schafft die Voraussetzungen für die freie und ungehinderte Ausübung des Rechts auf Religion und trägt zur Wahrung von Toleranz und Achtung zwischen Gläubigen verschiedener Glaubensrichtungen sowie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen bei.
(4) Diskriminierung aus religiösen Gründen ist unzulässig.

Kapitel Zwei.
RECHT AUF RELIGION

Kunst. § 5. (1) Das Recht, sich zu einer Religion zu bekennen, darf durch Bildung und Äußerungen einer religiösen Überzeugung, Gründung einer Religionsgemeinschaft oder Teilnahme an einer Religionsgemeinschaft, an von Glaubensgemeinschaften zur Verfügung gestellten Einrichtungen und der Durchführung religiöser Erziehung frei ausgeübt werden. Dies kann in mündlicher, gedruckter Form stattfinden oder jede Weise zu welchen elektronische Medien bemächtigen. Durch Vorlesungen. Seminare. Kurse. Programme. Und anderes.
(2) Religiöser Glaube kann durch die Durchführung relevanter religiöser Dienste, Rituale und Bräuche zum Ausdruck gebracht werden.
(3) Die Religionsausübung liegt privat vor, wenn sie von einem oder mehreren Mitgliedern der Religionsgemeinschaft nur in Gegenwart von ihr angehörenden Personen ausgeübt wird- Sie wird öffentlich ausgeübt, wenn ihre Äußerung auch Personen zugänglich werden können, welche der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht angehören.

Religionsgemeinschaft.

Kunst. § 6. (1) Das Recht, sich zur Religion zu bekennen, umfasst auch folgende Rechte:
1. Religionsgemeinschaften und -einrichtungen die mit einer der freien Überzeugung ihrer Mitglieder angemessenen Struktur und Vertretung dazu beitragen die Gesellschaft zu verändern
2. Kultstätten oder religiöse Versammlungsstätten zu errichten und zu unterhalten;
3. zur Errichtung und Unterhaltung geeigneter karitativer oder humanitärer Einrichtungen;
4. die für die Riten und Bräuche einer Religion oder Weltanschauung erforderlichen Materialien und Gegenstände in einem den religiösen Zwecken angemessenen Umfang herzustellen, zu erwerben und zu verwenden;
5. religiöse Schriften zu schreiben, herauszugeben und zu verbreiten;
6. Religionsunterricht in einer Sprache eigener Wahl zu erteilen und zu empfangen;
7. eine Religion oder Weltanschauung an dafür nach den Gemeinden und Einrichtungen geeigneten Orten zu predigen oder zu lehren sowie nach den Gemeinden und Einrichtungen geeignete Bildungseinrichtungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu schaffen und zu unterhalten;
8. freiwillige finanzielle und sonstige Hilfen und Spenden von Einzelpersonen und Institutionen zu sammeln und entgegenzunehmen;
9. Ruhetage einzuhalten und religiöse Feiertage zu ehren;
10. Beziehungen im In- und Ausland zu Einzelpersonen und Gemeinschaften in religiösen und religiösen Angelegenheiten herzustellen und zu pflegen.

(2) Eltern, Erziehungsberechtigte und Betreuer haben das Recht, ihre Kinder im Einklang mit ihrer eigenen Überzeugung zu erziehen.

Kunst. 7. (1) Die Religionsfreiheit darf sich nicht gegen die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und Sittlichkeit oder gegen die Rechte und Freiheiten anderer Personen richten.
(2) Religiöse Gemeinschaften und Institutionen sowie religiöse Überzeugungen dürfen nicht für politische Zwecke verwendet werden.
(3) Das Recht, sich zur Religion zu bekennen, darf nicht eingeschränkt werden, außer in den Fällen des Abs. 1 und 2.
(4) Die Rechte und Freiheiten von Personen, die Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sind, dürfen nicht durch die internen Regeln, Rituale und Riten dieser Gemeinschaft oder Institution eingeschränkt werden.
(5) Religionsgemeinschaften und -einrichtungen dürfen Minderjährige nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten in ihre Tätigkeit einbeziehen. Minderjährige dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten in die Tätigkeit religiöser Gemeinschaften und Institutionen einbezogen werden.

Kunst. § 8. (1) Das Recht, sich zur Religion zu bekennen, kann unter der Voraussetzung von Art.7 in folgender Weise eingeschränkt werden:
1. Aussetzung der Verbreitung eines bestimmten Druckwerks;
2. Einstellung der Verlagstätigkeit;
3. Beschränkung öffentlicher Auftritte;
4. (geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Auflösung einer medizinischen, sozialen oder Bildungseinrichtung
5. Aussetzung der Tätigkeit der juristischen Person für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten;
6. Löschung der Registrierung der juristischen Person der Religion.
(2) Das Beschränkungsverfahren wird auf Antrag der Beteiligten oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Der Fall wird vom Stadtgericht Sofia geprüft.
(3) Die Entscheidung des Stadtgerichts Sofia kann nach dem allgemeinen Verfahren angefochten werden.

Kunst. 9. Jede Religion ist durch ihren Namen und die religiösen Überzeugungen der Personen gekennzeichnet, die ihre Religionsgemeinschaft bilden.

Kunst. 10. (1) Traditionelle Religion in der Republik Bulgarien ist die östliche Orthodoxie. Sie hat eine historische Rolle für den bulgarischen Staat und eine aktuelle Bedeutung für das Staatsleben. Ihr Sprecher und Repräsentant ist die selbstverwaltete Bulgarisch-Orthodoxe Kirche, die unter dem Namen Patriarchat Rechtsnachfolgerin des Bulgarischen Exarchen ist und Mitglied der Einen, Heiligen, Kongregationalistischen und Apostolischen Kirche ist. Sie wird vom Heiligen Synod geleitet und vom bulgarischen Patriarchen vertreten, der auch Metropolit von Sofia ist.
(2) (Änderung - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche - Bulgarisches Patriarchat ist eine juristische Person. Organisation und Geschäftsführung sind in seinen Statuten geregelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 können keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Vergünstigungen oder Vorteilen sein.

Kunst. 11. (1) Die Beziehungen zwischen religiösen Institutionen und dem Staat werden in der offiziellen bulgarischen Sprache geführt.
(2) Bei der Durchführung des Gottesdienstes und der verschiedenen Rituale kann nach der Tradition der Religionsgemeinschaft eine andere Sprache verwendet werden.
(3) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Religionsgemeinschaften können Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte, Studien zu Angelegenheiten von Bedeutung für Religionsgemeinschaften gegenüber staatlichen und kommunalen Körperschaften vorlegen.

Kunst. § 12. (1) (Geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Religionsgemeinschaften können für ihren Bedarf Andachtshäuser, Tempel oder Klöster für öffentliche religiöse Riten und Gottesdienste in eigenen oder in einem Gebäude oder Gelände eröffnen. Diese können sich im Eigenbesitz befinden, oder gemietet werden. Religiöse Institutionen dürfen Zweigstellen errichten. Religiöse Gebäude werden in Übereinstimmung mit dem Raumplanungsgesetz und den einschlägigen Verordnungen unter Berücksichtigung der spezifischen religiösen Symbolik in der architektonischen Gestaltung errichtet.
(2) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Religionsgemeinschaften reichen jährlich bis Ende Februar eine Liste der Bethäuser, Kirchen und Klöster bei der Direktion „Religiöse Religionen“ des Ministerrates ein , bestimmt für öffentliche religiöse Riten.
(3) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Direktion „Religionen“ des Ministerrates erstellt und führt ein öffentliches Register, in das Bethäuser, Kirchen und Klöster gemäß Abs. 1 eingetragen werden . 2.
(4) (Bisheriger Absatz 2, zus. - ABl. Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Religionsgemeinschaften dürfen öffentliche Veranstaltungen außerhalb ihrer Gotteshäuser durchführen. Religionsgemeinschaften dürfen in diesen Fällen außer bei öffentlichen Veranstaltungen, Feiertagen und Feiern keine technischen Mittel oder Tongeräte verwenden, die der Erhöhung der Lautstärke dienen.

Kunst. 13. Das Beichtgeheimnis ist unantastbar. Kein Priester kann gezwungen werden, über Tatsachen und Umstände, die ihm während der Beichte bekannt geworden sind, auszusagen oder Auskunft zu geben.

Kapitel drei.
ANMELDUNG

Kunst. 14. Religionsgemeinschaften können unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Gesetzes den Status einer juristischen Person erlangen.
Kunst. 15. (1) (Geändert - SG Nr. 59 von 2007, in Kraft ab 01.03.2008) Die Registrierung von Religionsgemeinschaften als juristische Personen wird vom Stadtgericht Sofia gemäß Kapitel neunundvierzig „Allgemeine Vorschriften“ durchgeführt. der Zivilprozessordnung.
(2) Das Bestehen mehrerer juristischer Personen als Religionsgemeinschaft mit gleichem Namen und Sitz ist unzulässig.

Kunst. 16. Das Stadtgericht Sofia kann bei der Religionsdirektion des Ministerrates ein Sachverständigengutachten zur Registrierung von Religionsgemeinschaften anfordern.

Kunst. 17. Das Statut der Glaubensgemeinschaft muss unbedingt enthalten:
1. Name und Sitz der Denomination;
2. Erklärung zum religiösen Bekenntnis und zur liturgischen Praxis;
3. Struktur und Organe des religiösen Bekenntnisses;
4. das Verfahren zur Bestimmung der Organe, ihre Befugnisse und die Dauer ihrer Amtszeit;
5. die Personen, die das Recht haben, die Religion zu vertreten, und das Verfahren zu ihrer Bestimmung;
6. die Art und Weise, wie Entscheidungen getroffen werden, und die Verfahren zur Einberufung von Versammlungen religiöser Körperschaften;
7. Finanzierungsarten und Eigentum;
8. die Art der Beendigung und Liquidation.

Kunst. 18. Das Stadtgericht Sofia führt ein öffentliches Register religiöser Konfessionen mit dem Status juristischer Personen, in das eingetragen sind:
1. die gerichtliche Entscheidung über die Eintragung;
2. Name und Sitz;
3. die Organe und die Vertretung;
4. die Namen der die religiöse Institution vertretenden Personen.

Kunst. § 19. (1) Religionsgemeinschaften können nach Maßgabe ihrer Satzung Ortsverbände haben.
(2) Die Ortsverbände werden von den Bürgermeistern der Gemeinden nach dem Wohnort ihres Sitzes unter den Voraussetzungen einer Meldepflicht innerhalb von 7 Tagen auf Grund eines Antrags der Zentralleitung in ein Register eingetragen der Religionsgemeinschaft oder eine von ihr nach Maßgabe der Satzung bevollmächtigte Person .
(3) Der Antrag nach Abs. 2 beinhaltet:
1. die gerichtliche Entscheidung des Stadtgerichts Sofia zur Eintragung der Religionsgemeinschaft und ihrer Zentralleitung bzw. Vollmacht der von der Zentralleitung bevollmächtigten Person;
2. eine Bescheinigung der zentralen Leitung für die Personen, die sie in der jeweiligen Gemeinde vertreten, den Sitz und die Anschrift der Ortsabteilung.
(4) Der Bürgermeister teilt der Religionsdirektion des Ministerrates die vorgenommene Eintragung innerhalb von 3 Tagen nach der Eintragung in das Register mit.
(5) Die Gemeindeverwaltung führt ein Verzeichnis der örtlichen Bekenntnisgemeinschaften.

Kunst. 19a. (Neu – SG Nr. 108 von 2018, gültig ab 01.01.2019) Innerhalb von 7 Tagen nach der Registrierung muss die Religionsgemeinschaft dies der Direktion „Religion“ des Ministerrates mitteilen und den Gerichtsbeschluss über die Registrierung vorlegen.

Kunst. 20. Auf Beschluss der Zentralleitung und gemäß den Statuten der jeweiligen Glaubensgemeinschaft können Ortsvereine als juristische Personen beim Bezirksgericht ihres Sitzes eingetragen werden.

Kunst. 20a. (Neu – SG Nr. 108 von 2018, gültig ab 01.01.2019) (1) Das Stadtgericht Sofia beendet die Registrierung einer Religionsgemeinschaft:
1. auf Antrag der Religionsgemeinschaft;
2. bei Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. 7 ;
3. wenn seine Tätigkeit systematisch gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt;
4. wenn die Tätigkeit den Bestimmungen der Verfassung der Republik Bulgarien widerspricht .
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag der zentralen Leitung der Religionsgemeinschaft erlassen.
(3) Die Entscheidung nach Abs. 1 Ziff. 2 - 4 wird auf Antrag der Direktion „Religionen“ des Ministerrates oder der Staatsanwaltschaft erlassen.
(4) Die Entscheidung über die Beendigung der Registrierung nach Abs. 1 Ziff. 2 - 4 kann nach dem allgemeinen Verfahren angefochten werden.

Kapitel Vier.
EIGENTUM UND FINANZEN

Kunst. § 21. (1) Religionsgemeinschaften und ihre Gliederungen, die auf Grund dieses Gesetzes den Status einer juristischen Person erlangt haben, haben das Recht auf eigenes Vermögen.
(2) Das Vermögen von Religionsgemeinschaften kann Eigentumsrechte und Rechte an unbeweglichen Sachen, Früchten der Immobilienbewirtschaftung, einschließlich Mieten, Gewinne oder Dividenden aus Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Vereinigungen von Handelsgesellschaften, Eigentumsrechte an beweglichen Sachen, einschließlich Wertpapiere, Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz und verwandte Schutzrechte, Einkünfte aus staatlichen Zuwendungen, Schenkungen, Vermächtnisse und anderes umfassen.
(3) Land und Gemeinden können kirchlichen Einrichtungen und ihren Ortsverbänden die Benützung von Landes- und Gemeindeeigentum unentgeltlich überlassen sowie sie durch im Staats- oder Gemeindehaushalt vorgesehene Zuschüsse unterstützen.

Kunst. Art. 22. (1) (Bisheriger Wortlaut von Art. 22 – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Verfügung über das Vermögen von Religionsgemeinschaften wird in deren Statuten geregelt.
(2) (Neu - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Vollstreckung darf sich nicht richten gegen:
1. Tempel und Klöster der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche – Bulgarisches Patriarchat und seine lokalen Abteilungen;
2. (erg. - SG Nr. 29 von 2019) Bethäuser und Klöster der eingetragenen Konfessionen;
3. Gegenstände im Zusammenhang mit religiösen Aktivitäten, Ritualen und Riten der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche – Bulgarisches Patriarchat, der eingetragenen Konfessionen und ihrer lokalen Zweige.

Kunst. § 23. (1) Eingetragene Religionsgemeinschaften haben das Recht, für ihren Bedarf Gegenstände herzustellen und zu verkaufen, die mit ihren religiösen Tätigkeiten, Ritualen und Riten zusammenhängen.
(2) Die Geschäfte nach Abs. 1 sind nicht kaufmännisch im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3) Die in den Gebetshäuser, Tempeln und Klöster hergestellten Gegenstände, sowie der damit in zusammenhängenden Personen, darf ohne der Zustimmung der jeweiligen Religion nicht für Werbezwecke oder aber von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches missbraucht werden.

Kunst. § 24. (1) (Bisheriger Wortlaut von Art. 24, geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Eingetragene Religionsgemeinschaften haben das Recht, Friedhofsparks zu errichten und zu besitzen und zu unterhalten.
(2) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Der Status der Friedhofsanlagen der Konfessionen ist dauerhaft festgelegt und kann nicht geändert werden. Ihre Zerstörung oder Schließung ist verboten. Bestattungen in Friedhofsparks werden nach den religiösen Normen der jeweiligen Konfession durchgeführt.
(3) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Land und Gemeinden unterstützen nach Möglichkeit die Errichtung von Friedhofsparks der jeweiligen Religionen durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von Grundstücken – staatliches oder kommunales Eigentum , zu diesem Zweck.

Kunst. § 25. (1) Der Staat kann eingetragene Religionsgemeinschaften nach diesem Gesetz durch Steuererlass, Kreditzinsübernahme, Zollerlässe und sonstige finanzielle und wirtschaftliche Vergünstigungen unterstützen. Dies erfolgt unter den hier genannten Bedingungen und Maßgabe des Gesetzes in hierüf eigens geschaffenen einschlägigen Spezialgesetzen und festgelegten Verfahren.
(2) Bei Begünstigungen von Religionsgemeinschaften nach Abs. 1 werden ihre Jahresabschlüsse einer unabhängigen Finanzprüfung unter den Bedingungen unterzogen, die für gemeinnützige juristische Personen vorgesehen sind, die entschlossen sind, eine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben.
(3) (Geändert – Gesetzblatt Nr. 33 von 2006) Bei Feststellung von Gesetzesverstößen benachrichtigt das Finanzministerium die Staatsanwaltschaft und die staatliche Finanzinspektion, um die im Gesetz vorgesehenen Inspektionen und Maßnahmen durchzuführen.

Kunst. 26. Eine Religionsgemeinschaft, die nach diesem Gesetz den Status einer juristischen Person erlangt hat, kann Gegenstände des Handelsrechts schaffen und sich an ihnen beteiligen.

Kunst. § 27. (1) Mit vorheriger Zustimmung der jeweiligen religiösen Institution können zur Unterstützung und Förderung einer bestimmten Religion, die den Status einer juristischen Person hat, gemeinnützige juristische Personen gegründet werden.
(2) Gemeinnützige juristische Personen sind gem. 1 ist nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die eine öffentliche Religionsausübung darstellt.

Kunst. § 28. (Geändert – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) (1) Der Staat gewährt der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche – Bulgarisches Patriarchat und den eingetragenen Religionsgemeinschaften eine staatliche Subvention in der Höhe der nach Maßgabe der Ergebnisse der selbstbestimmten Person zugehörigen Mitglieder der Daten des Nationalen Statistischen Instituts.
(2) (Ergänzung - SG Nr. 29 von 2019) Die Verteilung der staatlichen Subvention wird jährlich durch das Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien in Abhängigkeit von der Anzahl der selbst identifizierten Personen für die betreffende Religion gemäß Abs. 1 genehmigt . 1 auf die Gesamtzahl der bei der letzten Volkszählung gezählten Personen nach den Daten des Nationalen Statistischen Instituts wie folgt:
1. für die Religionsgemeinschaften mit weniger als 1 Prozent derjenigen, die sich der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst zugerechnet haben, bezogen auf die Gesamtzahl der nach Abs. 1 - in einer für jede Religion festgelegten Höhe;
2. für die Religionsgemeinschaften mit mehr als 1 Prozent derjenigen, die sich der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst zugerechnet haben, bezogen auf die Gesamtzahl der nach Abs. 1 gezählten Personen. 1 - in einer für jede Religion festgelegten Höhe, mit einem Zuschuss von nicht weniger als 10 BGN für eine selbst identifizierte Person.
(3) An eine Religion, für die eine Subvention in einem geringeren Betrag als dem Betrag bestimmt wurde, der nach dem Kriterium des Abs. 2, Punkt 2, darf der genehmigte staatliche Zuschuss nicht weniger als 15 Mio. BGN betragen.
(4) (Supp. - SG Nr. 29 von 2019) Für die ausländischen Diözesen oder Metropoliten in der Diözese und der Jurisdiktion der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche - Bulgarisches Patriarchat wird die staatliche Subvention in jährlich durch das Staatsgesetz genehmigten Beträgen gewährt Haushalt der Republik Bulgarien. In diesen Fällen Abs. 2 und 3 entfallen. Der staatliche Zuschuss wird auf ein Sonderkonto der jeweiligen Diözese bzw. Metropole überwiesen. Für die bulgarisch-orthodoxen Kirchengemeinden im Ausland wird der staatliche Zuschuss in jährlich durch das Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien genehmigten Beträgen gewährt und von der Direktion „Religionen“ des Ministerrates verteilt.
(5) Im öffentlichen Interesse, bezogen auf die religiösen Werte des bulgarischen Volkes, können Religionsgemeinschaften zusätzliche Mittel über die Höhe des staatlichen Zuschusses hinaus erhalten.
(6) (Geändert – SG Nr. 29 von 2019, geändert – SG Nr. 28 von 2020, in Kraft ab 13.03.2020) Im Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für das betreffende Jahr der Name der Religion und die Höhe des staatlichen Zuschusses angegeben. Der staatliche Zuschuss nach Abs. 2 für die östlich-orthodoxen und muslimischen Konfessionen wird der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche – Bulgarisches Patriarchat und der muslimischen Konfession zugewiesen.
(7) Bis Ende Jänner des laufenden Jahres verteilt die Zentralleitung der jeweiligen Konfession den staatlichen Zuschuss zu den laufenden Ausgaben und Investitionen, macht einen begründeten Vorschlag für die Verteilung der Investitionen nach Zwecken und teilt dies der Religionsdirektion mit der Ministerrat.
(8) Der staatliche Zuschuss zu den laufenden Ausgaben wird der zentralen Leitung der jeweiligen Religionsgemeinschaft zur Verfügung gestellt und zweckgebunden zur Deckung der Ausgaben der Religionsgemeinschaft für Gehälter und Vergütungen von Priestern und Angestellten religiöser Einrichtungen für die Durchführung von Bildungsaktivitäten verwendet die nicht von der Förderung nach Art. 33, Abs. 3 , und für die Pflege von Friedhofsparks.
(9) (Geändert. - SG Nr. 18 von 2022, in Kraft ab 04.03.2022) Die Bereitstellung des staatlichen Zuschusses zu den laufenden Ausgaben erfolgt durch die Direktion „Religionen“ des Ministerrates durch Überweisungen von Haushaltsmitteln gem besondere Zielkonten für laufende Ausgaben der Zentralleitungen der Religionsgemeinschaften auf deren Vorschlag - in vier Teilen: bis 30. April, 30. Juni, 30. September und 20. Dezember, oder monatlich.
(10) Zu den Investitionsausgaben zählen Aufwendungen für die Errichtung und Instandsetzung von Bethäusern, Tempeln und Klöstern und deren Nebengebäuden, Gebäuden der Höheren Theologischen Schulen und Theologischen Schulen des vorschulischen und schulischen Bildungswesens sowie die Errichtung und Instandsetzung von Friedhofsparks . Mittel für Investitionen werden über ein spezielles Treuhandkonto der jeweiligen Stückelung gehalten.
(11) (Ergänzung – SG Nr. 29 von 2019) Die Zentralleitung der jeweiligen Konfession verteilt die Mittel aus dem staatlichen Zuschuss zu den laufenden Ausgaben auf die Ortsverbände und stellt sie bis Ende Januar des laufenden Jahres der Direktion zur Verfügung „Religionen“ des Ministerrates berichten über die Verteilung des Kapitalkostenzuschusses nach Standorten. Ausgaben der Mittel aus der staatlichen Förderung für andere Zwecke als die laufenden Ausgaben dürfen erst nach Zahlung aller Gehälter und Bezüge von Geistlichen und Angestellten kirchlicher Einrichtungen verwendet werden.
(12) Die Verausgabung der Mittel aus dem Landeszuschuss für laufende Ausgaben erfolgt durch Zahlungen aus dem besonderen Zielkonto für laufende Ausgaben der jeweiligen Religion. Geldüberweisungen von diesem Konto auf Konten lokaler Zweigstellen religiöser Konfessionen sind zulässig. Die Entnahme von Barmitteln vom Zweckkonto der jeweiligen Konfession für laufende Ausgaben ist nur bis zur Höhe der Zahlungen für Gehälter und Vergütungen von Geistlichen und Angestellten kirchlicher Einrichtungen zulässig.
(13) Die Verwendung der Mittel aus der staatlichen Investitionszulage erfolgt durch Einzahlungen aus dem Zweckkonto für Investitionen. Geldüberweisungen von diesem Konto auf Konten lokaler Zweigstellen religiöser Konfessionen sind zulässig. Die Bank, bei der das spezielle Treuhandkonto für Investitionen der jeweiligen Stückelung eröffnet wird, führt Zahlungsaufträge nur auf der Grundlage der vorgelegten primären Ausgabenabrechnungsbelege aus.
(14) (Geändert – AB Nr. 29 von 2019) Die Direktion „Religionen“ des Ministerrates kann die Bereitstellung von Informationen in Form von zusammenfassenden Berichten verlangen, um Ausgaben und Zahlungen bis zur Höhe der bereitgestellten Mittel nach a bestimmte Zeit. Bei der Bereitstellung der Informationen werden die Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen beachtet. Ausgaben für Gehälter von Mitarbeitern von Geistlichen und religiösen Einrichtungen werden nur auf der Grundlage von zusammenfassenden Berichten kontrolliert.
(15) Die Spitzenleitungen der Religionsgemeinschaften übermitteln der Religionsdirektion des Ministerrates jährlich bis zum 31. März zusammenfassende Jahresberichte und Anhänge dazu, die zusammengefasste Angaben über die gewährten Zuwendungen und über deren Verwendung nach Ausgabenarten enthalten das vorherige Jahr.
(16) Die zum 31.12. des laufenden Jahres auf den Sonderkonten der jeweiligen Konfession befindlichen nicht verausgabten Mittel werden in den Folgejahren entsprechend ihrer Verteilung für die jeweilige Ausgabenart verausgabt. Die zentrale Religionsleitung legt der Religionsdirektion des Ministerrates bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Bericht vor.
(17) Theologische Schulen aus dem System der vorschulischen und schulischen Bildung werden aus dem Staatshaushalt durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft finanziert, und die Höhe der Mittel wird durch einen Erlass zur Ausführung des Staatshaushalts festgelegt.
(18) Theologische Schulen des vorschulischen und schulischen Bildungswesens sowie die höheren theologischen Schulen können von der eingetragenen Religionsgemeinschaft finanziert werden, auf deren Antrag sie eröffnet wurden. Es werden Mittel bereitgestellt, um studentische Lernaktivitäten, Studentenstipendien, Wohnheimstudenten und die Instandhaltung von Einrichtungen zu unterstützen.
(19) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft kann aus seinem Haushalt auch von ihm genehmigte Bildungsprogramme für Religionsgemeinschaften finanzieren, die außerhalb des schulischen Umfelds durchgeführt werden. Diese Mittel werden anteilig auf die Religionsgemeinschaften entsprechend der Zahl derer verteilt, die bei der letzten Volkszählung des Statistischen Landesamtes ihre Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft erklärt haben.

Kunst. Art. 29. (1) (Bisheriger Wortlaut von Art. 29, geändert – AB Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019, abgeändert – AB Nr. 29 von 2019) Die Rechtsbeziehungen mit Geistlichen und Angestellten religiöser Einrichtungen werden entsprechend geregelt zu den Statuten der religiösen Institution.
(2) (Neu – SG Nr. 29 von 2019) Die Höchstbeträge der monatlichen Grundgehälter von Priestern und Angestellten kirchlicher Einrichtungen, mit Ausnahme der Bezüge von Personen in Leitungsgremien religiöser Konfessionen, die bei der gezahlt werden Aufwand des staatlichen Zuschusses für laufende Ausgaben, darf nicht übersteigen:
1. für den Klerus - das durchschnittliche Monatsgehalt der im Arbeits- und Dienstrechtsverhältnis beschäftigten Personen im Wirtschaftszweig "Erziehung" nach Angaben des Landesamtes für Statistik für den Monat September des Vorjahres;
2. für die Angestellten der religiösen Einrichtungen - das durchschnittliche Monatsgehalt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach den Daten des Nationalen Statistischen Instituts für den Monat September des Vorjahres.
(3) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019, bisheriger Absatz 2 – SG Nr. 29 von 2019, geändert – SG Nr. 34 von 2019 d.) Geistliche und Angestellte kirchlicher Einrichtungen dürfen sein Bulgarische Staatsbürger oder Ausländer, die den Status gemäß Art. 23, Abs. 1, Punkte 2 - 4 des Gesetzes über Ausländer in der Republik Bulgarien , bzw. unter Art. 7 des Gesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Bürgern der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen aus der Republik Bulgarien .
(4) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019, bisheriger Abs. 3 – SG Nr. 29 von 2019) Die Zentralleitungen der Religionsgemeinschaften führen Verzeichnisse der Priester und Angestellten der kirchlichen Einrichtungen, aus denen die Religionsdirektion des Ministerrates mit Zugang zu diesen Registern.
(5) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019, bisheriger Abs. 4 – SG Nr. 29 von 2019) Jedem Priester muss eine von der Zentralleitung oder einer Ortsgruppe ausgestellte Urkunde beigebracht werden der jeweiligen Religion, mit der man sich als Repräsentant der Religion legitimiert.
(6) (Neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019, bisheriger Abs. 5 – SG Nr. 29 von 2019) Geistliche – Ausländer dürfen nach Benachrichtigung der Direktion „Religionen“ des Landesgottesdienstes an Gottesdiensten teilnehmen Ministerrat.

Kapitel fünf.
HEILENDE, SOZIALE UND ERZIEHENDE AKTIVITÄTEN DER RELIGIONEN

Kunst. 30. (1) (Geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Religionen, die nach dem Verfahren dieses Gesetzes registriert sind, können medizinische Einrichtungen, soziale und Bildungseinrichtungen offenlegen.
(2) (Geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Medizinische Einrichtungen, Sozial- und Bildungseinrichtungen religiöser Konfessionen werden nach geltendem Recht errichtet und betrieben.

Kunst. 31. (Geändert - SG Nr. 74 von 2009, in Kraft ab 15.09.2009, geändert - SG Nr. 68 von 2013, in Kraft ab 02.08.2013, geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019 ) überwachen das Gesundheitsministerium , das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft die Einhaltung der staatlichen Anforderungen bei der Ausübung der Tätigkeit der zuständigen medizinischen Einrichtungen, Sozial- und Bildungseinrichtungen der Religionen.

Kunst. 32. (Geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Aufnahme in eine medizinische Einrichtung oder soziale Einrichtung einer Religion kann nicht von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft abhängig gemacht werden.

Kunst. 33. (1) (Geändert - SG Nr. 74 von 2009, in Kraft ab 15.09.2009, geändert - SG Nr. 68 von 2013, in Kraft ab 02.08.2013, geändert - SG Nr. 79 von 2015, in Kraft ab 01.08.2016, ergänzt - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Auf Antrag der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche - Bulgarisches Patriarchat und der eingetragenen Religionsgemeinschaften können unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz spirituelle Schulen eröffnet werden über Vorschul- und Schulbildung .
(2) (Aufgehoben - SG Nr. 79 von 2015, in Kraft ab 01.08.2016)
(3) (Aufgehoben - SG Nr. 79 von 2015, in Kraft ab 01.08.2016)
(4) (Geändert - SG Nr. 79 von 2015, in Kraft ab 01.08.2016) Die Aufnahme in Religionsschulen erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten, außer wenn der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) (Geändert - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Bildungseinrichtungen der eingetragenen Religionsgemeinschaften können die Erbringung der in der Verfassung und im Gesetz vorgesehenen staatlichen Pflichtschulabschlüsse nicht verhindern.
(6) (Ergänzung – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche – Bulgarisches Patriarchat und eingetragene Konfessionen können höhere Schulen unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Hochschulbildung eröffnen .
(7) (Ergänzung - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) Höhere theologische Schulen werden auf Vorschlag der Führung der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche - Bulgarisches Patriarchat und der eingetragenen Konfessionen mit Genehmigung des Ministeriums eröffnet Rat.

Sechstes Kapitel.
DIREKTION „RELIGIONEN“

Kunst. 34. Der Ministerrat setzt die staatliche Politik im Bereich des Rechts auf Religion um.

Kunst. 35. Die Direktion „Religionen“ ist eine Fachverwaltung des Ministerrates, die:
1. (Ergänzung - SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) koordiniert die Beziehungen der Exekutive zu den Konfessionen und übt die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus;
2. unterstützt den Ministerrat bei der Umsetzung der staatlichen Politik der Wahrung von Toleranz und Respekt zwischen den verschiedenen Religionen;
3. organisiert und leitet die Arbeit einer Fachberatungskommission für Konfessionsprobleme;
4. gibt Gutachten und Gutachten ab, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist;
5. gibt Stellungnahmen zum Antrag auf Aufenthaltserlaubnis im Land ausländischer Religionsbeamter ab, die von der Zentralleitung der eingetragenen Religionsgemeinschaften eingeladen wurden;
6. prüft Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über Verletzungen ihrer Rechte und Freiheiten oder der Rechte und Freiheiten ihrer Angehörigen durch Missbrauch des Rechts auf Religionsausübung durch Dritte;
7. achtet auf die Einhaltung der religiösen Rechte und Freiheiten durch die verpflichteten Amtsträger;
8. prüft Meldungen und Beschwerden über illegale religiöse Betätigung im Zusammenhang mit Art. 7 dieses Gesetzes und benachrichtigt erforderlichenfalls die Strafverfolgungsbehörden;
9. macht dem Ministerrat Vorschläge zum Entwurf des Staatshaushaltsplans für die Verteilung der staatlichen Subventionen, die für registrierte Religionen bestimmt sind, und sorgt für Rechenschaftspflicht.

Kapitel sieben.
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNGEN

Kunst. § 36. (1) Wer ohne Vertretungsbefugnis im Namen einer Religionsgemeinschaft tätig wird, wird mit einer Geldstrafe von 100 BGN bis 300 BGN bestraft.
(2) Wenn die Handlung nach Abs. 1 erneut begangen wird, beträgt die Geldbuße zwischen 500 BGN und 1.000 BGN.

Kunst. 37. Wer die freie Bildung oder Äußerung der religiösen Überzeugung verhindert, außer in den Fällen des Art. 7 , wird mit einer Geldstrafe von 100 BGN bis 300 BGN bestraft.

Kunst. 38. Für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird der Schuldige mit einer Geldstrafe von 100 BGN bis 300 BGN bestraft, wenn die Tat kein Verbrechen darstellt. Wenn die Tat von einer juristischen Person begangen wird, ist eine Geldstrafe in Höhe von 500 BGN bis 5.000 BGN auferlegt.

Kunst. § 39. (1) Verstöße gegen dieses Gesetz werden durch Akte festgestellt, die von Beamten der Direktion „Religionen“ des Ministerrates erstellt werden.
(2) Straferlasse erlässt der Direktor der Religionsdirektion des Ministerrates.

Kunst. 40. Übertretungen und Straferlasse nach diesem Gesetz werden gemäß dem im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Strafen vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet, erlassen und angefochten .

Zusätzliche Bestimmungen

§ 1. Gemäß diesem Gesetz:
1. „ Religion “ ist die Gesamtheit der religiösen Überzeugungen und Prinzipien, die Religionsgemeinschaft und ihre religiöse Institution.
2. „ Religionsgemeinschaft “ ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Einzelpersonen zur Ausübung einer bestimmten Religion, zur Ausübung von Gottesdiensten, religiösen Riten und Zeremonien.
3. „ Religiöse Einrichtung “ ist die nach dem Religionsgesetz eingetragene Religionsgemeinschaft , die den Status einer juristischen Person, eigene Organe und Satzungen hat.
4. (neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) „ Geistliche “ sind Personen mit einem geistlichen Titel in der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche – Bulgarisches Patriarchat, und in den eingetragenen Konfessionen, die gesetzlich zur Vollziehung des jeweiligen Religion nach ihren Statuten, Kanons und Traditionen. Geistliche Titel in religiösen Institutionen sind in ihren Statuten definiert.
5. (neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) „ Gehalt und Besoldung eines Priesters oder Angestellten einer kirchlichen Einrichtung “ umfasst das monatliche Grundentgelt mit Dienstzeitbeiwert sowie Sozial- und Krankenversicherung.
6. (neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) „ Bethaus oder Tempel “ ist ein für den öffentlichen Gottesdienst und religiöse Riten bestimmtes Gebäude, das den Anforderungen der jeweiligen Religion und den Bestimmungen des Territorialrechts entspricht Planungsgesetz und Verordnungen.
7. (neu – SG Nr. 108 von 2018, in Kraft ab 01.01.2019) „ Kloster “ als Objekt ist ein heiliger Ort mit einem Tempel und anderen Gebäuden, der zum Aufenthalt von Mönchen oder Nonnen bestimmt ist, die mit ihren Gelübden für Keuschheit, Askese und Gehorsam haben sich einem zurückgezogenen frommen Leben und der Ausübung von Askese (Abstinenz, Gebet und Arbeit), Nächstenliebe und geistlicher Unterstützung verschrieben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 2. (1) Die eingetragenen Religionsgemeinschaften gem . 6 des Bekennergesetzes (aufgehoben durch § 8 ) behalten ihre Rechtspersönlichkeit.
(2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes übermittelt die Direktion „Religionen“ des Ministerrates dem Stadtgericht Sofia das Register der eingetragenen Religionen und ihre Statuten.
(3) Das Gericht hat von Amts wegen in nichtöffentlicher Sitzung die nach Abs. 1 Religionsbekenntnisse, mit Ausnahme des Religionsbekenntnisses nach Art. 10 . In diesem Fall kann das Gericht die Einreise nicht verweigern.
(4) Verschweißte Ortsvereine von Religionsgemeinschaften, die juristische Personen sind, werden auf Antrag der Zentralleitung der Religionsgemeinschaft von Amts wegen durch das zuständige Amtsgericht an ihrem Sitz eingetragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Registrierung der Religion beim Stadtgericht Sofia beigefügt, eine entsprechende Bescheinigung, die von der zentralen Religionsleitung der Person ausgestellt wurde, die die örtliche Zweigstelle vertritt. Die Bürgermeister der Gemeinden haben innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bezirksgericht das Register der Ortsverbände der Religionsgemeinschaften vorzulegen.

§ 3. Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer eingetragenen religiösen Einrichtung unter Verletzung ihrer gemäß der festgelegten Ordnung genehmigten Satzung getrennt haben, dürfen keinen identischen Namen verwenden und ihr Eigentum nicht verwenden oder darüber verfügen.

§ 4. (1) Auf Antrag einer eingetragenen Religion stellt der Leiter der Direktion „Religionen“ des Ministerrates eine Bescheinigung über die Rechtsnachfolge zwischen der Religion und bestehenden religiösen, religiös-pädagogischen und sozialen gemeinnützige juristische Personen in der Zeit bis 1949.
(2) Die Vertreter der jeweiligen Religionsgemeinschaft erheben beim Stadtgericht Sofia einen Antrag auf Feststellung der Rechtsnachfolge durch Vorlage der Urkunde beim Direktor der Direktion „Religiöse Religionen“ gem. 1.
(3) Das Gericht erlässt eine Entscheidung, die in das Register nach Art. 18 .
(4) Die Entscheidung kann von anderen eingetragenen Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der Zivilprozessordnung angefochten werden.

§ 5. (1) (Geändert - SG Nr. 61 von 2015) Das Eigentum religiöser Konfessionen an enteignetem, enteignetem, beschlagnahmtem oder rechtswidrig genommenem Eigentum wird aus den im Gesetz über die Rückgabe des Eigentums an enteignetem Eigentum festgelegten Gründen wiederhergestellt . im aufgehobenen Art. 21 des Bekenntnisgesetzes , im Gesetz über die Rückgabe des Eigentums an bestimmten enteigneten Liegenschaften nach dem Gesetz über die Raum- und Siedlungsplanung, das Gesetz über den geplanten Siedlungsbau, das Gesetz über die Verbesserung von Siedlungen, das Gesetz über Staatseigentum und das Eigentumsgesetz , im Gesetz über den Besitz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und im Gesetz über die Rückgabe des Eigentums an Wäldern und Grundstücken aus dem Forstfonds, die im Eigentum des Landes, der Gemeinden, öffentlich-rechtlicher Organisationen oder ihrer Gesellschaften oder Einzelunternehmen nach Art. 61 des Handelsgesetzbuches und bestehen in Wirklichkeit in dem Umfang, in dem sie veräußert werden.
(2) Die Rückgabe des Eigentums erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Rückgabe des Eigentums an enteigneten Liegenschaften mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Auf die anhängigen Streitsachen über die Restitution von Bekenntnisgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit den entsprechenden Verweisen auf andere Restitutionsgesetze Anwendung.
(4) Die abgelaufene Verjährungsfrist für Immobilien, deren Eigentum nach diesem Gesetz wiederhergestellt wird, wird nicht eingehalten und beginnt mit dem Tag ihres Inkrafttretens zu laufen.
(5) Wenn die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Eigentumsrechts nach Abs. 1 - 4 werden Konfessionen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Eigentümern enteigneten Eigentums entschädigt . Entschädigungsanträge sind von Religionsgemeinschaften innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

§ 6. Im Gesetz über Personen und Familie (verkündet, SG Nr. 182 von 1949; geändert, Nr. 193 von 1949; geändert, Amtsblatt Nr. 12 von 1951, Nr. 12 und 92 von 1952, Nr. Nr. 15 von 1953, geändert Nr. 16 von 1953, geändert Nr. 89 von 1953, Nr. 90 von 1955, Nr. 90 von 1956, Nr. 50 von 1961, SG Nr. 23 von 1968, Nr. 36 von 1979 , Nr. 41 von 1985, Nr. 46 von 1989, Nr. 20 von 1990, Nr. 15 von 1994, Nr. 67 von 1999, Nr. 81 von 2000 ) 133a wird aufgehoben.

§ 7. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die gemeinnützigen juristischen Personen (verkündet, SG Nr. 81 von 2000; geändert, Nr. 41 und 98 von 2001 und Nr. 25 von 2002) in § 2, Abs. 1 werden die Worte „und religiöse Tätigkeit“ durch „und der Religion innewohnende Tätigkeit“ ersetzt.

§ 8. Dieses Gesetz hebt das Bekenntnisgesetz auf (verkündet, SG Nr. 48 von 1949; abgeändert, Nr. 54 von 1949; abgeändert, Izv., Nr. 1 und 13 von 1951, SG Nr. 15 von 1991, Nr. 49 von 1992 - Entscheidung Nr. 5 des Verfassungsgerichts von 1992, geändert, Nr. 11 von 1998).

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Das Gesetz wurde am 20. Dezember 2002 von der XXXIX. Nationalversammlung angenommen und mit dem offiziellen Siegel der Nationalversammlung versehen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
ZUR ZIVILPROZESSORDNUNG

(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 59 VON 2007, IN KRAFT AB 01.03.2008)

§ 61. Der Kodex tritt am 1. März 2008 in Kraft, mit Ausnahme von:

1. Siebter Teil „Besondere Vorschriften für das Verfahren in Zivilsachen unter Anwendung des Rechts der Europäischen Union“;
2. absatz 2, abs. 4 ;
3. Absatz 3 betreffend die Aufhebung des Kapitels zweiunddreißig „a“ „Sondervorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und anderer ausländischer Stellen“ mit Art. 307a - 307e und Teil sieben "Verfahren zur Rückgabe eines Kindes oder zur Ausübung des Rechts auf persönliche Beziehungen" mit Art. 502 - 507 ;
4. absatz 4, abs. 2 ;
5. Absatz 24 ;
6. Absatz 60 ,

die drei Tage nach der Verkündung des Kodex im „ Staatsanzeiger “ in Kraft treten .

Schlussbestimmungen
ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES BERUFSBILDUNGSGESETZES
(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 74 VON 2009, GÜLTIG AB 15.09.2009)

§ 48. Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 , der am 15. September 2009 in Kraft tritt, und des § 47 , der am 1. Oktober 2009 in Kraft tritt, am Tag seiner Kundmachung im Staatsanzeiger in Kraft.

Schlussbestimmungen
ZUM JUGENDRECHTSÄNDERUNGSGESETZ
(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 68 VON 2013, GÜLTIG AB 02.08.2013)

§ 55. Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im „ Staatsanzeiger “ in Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
zum GESETZ ÜBER DIE VORSCHUL- UND SCHULERZIEHUNG
(VERÖFFENTLICHT - AB Nr. 79 VON 2015, IN KRAFT AB 01.08.2016)

§ 60. Das Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft, mit Ausnahme von:
1. § 22 Abs. 1 2, ziffern 3, 4 und 13 und abs. 3 Sechstes Kapitel Abschnitte I , II und III und § 58 , die einen Monat nach der Verkündung des Gesetzes im „ Staatsanzeiger “ in Kraft treten ;
2. Kapitel sieben , das zwei Monate nach der Verkündung des Gesetzes im „ Staatsanzeiger “ in Kraft tritt;
3. Kapitel sechzehn , das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt;
4. § 46 Ziffer 1 Buchstabe „a“ , der am 1. August 2022 in Kraft tritt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES RELIGIONSGESETZES

(VERÖFFENTLICHT - AB NR. 108 VON 2018, GÜLTIG AB 01.01.2019, GEÄNDERT - AB NR. 29 VON 2019, GEÄNDERT - AB NR. 28 VON 2020, GÜLTIG AB 13.03.2020)

§ 17. Innerhalb einer Frist von bis zu 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Religionsgemeinschaften die Liste gem. 12, Abs. 2 der Direktion "Religionen" des Ministerrates.

§ 18. (1) Theologische Hochschulen gem . 33, Abs. 7 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Hochschulgesetz registriert .

(2) Die Abteilung „Religionen“ des Ministerrates kontrolliert die Ausbildungsinhalte und beglaubigt die von den Theologischen Hochschulen ausgestellten Diplome bis zur Eintragung nach Abs. 1.

§ 19. (1) (geändert - SG Nr. 29 von 2019, geändert - SG Nr. 28 von 2020, in Kraft ab 13.03.2020) Für 2019 genehmigt der Ministerrat die staatliche Förderung nach Art. 28, Abs. 2, Punkt 2 für den östlichen orthodoxen und muslimischen Glauben, wobei der Zuschuss 10 BGN für eine selbst identifizierte Person und die Höhe des Zuschusses gemäß Art. 28, Abs. 3 darf nicht weniger als 15 Mio. BGN betragen Die für 2019 erforderlichen Mittel für den staatlichen Zuschuss werden als zusätzliche Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans des Ministerrates für 2019 gemäß Art. 109, Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen . Die staatliche Subvention für die östlich-orthodoxen und muslimischen Konfessionen wird an die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche – Bulgarisches Patriarchat und an die muslimische Konfession verteilt.

(2) Für 2019 gelten die Fristen gem. 28, Abs. 7 und 11 sind ein Monat ab Inkrafttreten des Ministerratsgesetzes gemäß Abs. 1.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

§ 25. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Übergangsbestimmungen
ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES RELIGIONSRECHTS

(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 29 VON 2019)

§ 5. (1) Auf Antrag der Religionsgemeinschaften kann nach Maßgabe des Gesetzes ein Aufschub der am 31.12.2018 ausstehenden öffentlichen Verpflichtungen nach Art. 162, Abs. 2 der Abgaben- und Versicherungsprozessordnung einschließlich der darauf bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis aufgelaufenen Zinsen für die Dauer von bis zu 10 Jahren.

(2) Für die Dauer des Aufschubs sind Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes fällig.

(3) Der Antrag wird gestellt von den Personen nach Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für:

1. Verpflichtungen für Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge - an den Direktor der zuständigen Gebietsdirektion der Nationalen Agentur für Einnahmen;

2. andere öffentliche Verpflichtungen - an die Stelle, die die Verpflichtung begründet hat.

(4) Die Erlaubnis zur Verschiebung wird von der jeweils zuständigen Behörde nach Abs. 1 erteilt. 3 innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage einer Sicherheit, die die Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen der Verpflichtungen für den Zeitraum der Verschiebung abdeckt.

(5) Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung durch die Behörde, die sie erlassen hat, Beschwerde beim Verwaltungsgericht am Sitz der Person nach Abs. 1 erhoben werden. 1.

(6) Gegen die stillschweigende Ablehnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 Widerspruch eingelegt werden. 4.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
ZUM GESETZ ÜBER MASSNAHMEN UND HANDLUNGEN WÄHREND DES MIT BESCHLUSS DER NATIONALVERSAMMLUNG VOM 13. MÄRZ 2020 AUSGELÖSTEN NOTSTANDS UND ZUR BESEITIGUNG DER FOLGEN

Übergangs- und Schlussbestimmungen
zum Gesetz über Maßnahmen und Handlungen während des durch Beschluss der Nationalversammlung vom 13. März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustands.

(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 28 VON 2020, GÜLTIG AB 13.03.2020, GEÄNDERT UND ERGÄNZT - SG Nr. 44 VON 2020, GÜLTIG AB 14.05.2020)

§ 52. (Geändert – SG Nr. 44 von 2020, in Kraft ab 14.05.2020) Das Gesetz tritt am 13. März 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Art. 5 , § 3 , § 12 , § 25 - 31 , § 41 , § 49 und § 51 , die mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes im „Staatsanzeiger“ in Kraft treten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES GESUNDHEITSGESETZES

(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 44 VON 2020, GÜLTIG AB 14.05.2020)

§ 44. Das Gesetz tritt am 14. Mai 2020 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 33 , 34 und 35 , die am Tag der Verkündung des Gesetzes im „Staatsanzeiger“ in Kraft treten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen
ZUM GESETZ ÜBER DEN STAATSHAUSHALT DER REPUBLIK BULGARIEN FÜR 2022.

(VERÖFFENTLICHT - SG Nr. 18 VON 2022, GÜLTIG AB 01.01.2022)

Alleine kann ich nur verlieren, aber gemeinsam sind wir stark.
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